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SBG

§ 43Pflichten der Dienststellen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich oder elektronisch Einwendungen erhebt. Die Dienststelle und der bei ihr gebildete Vertrauenspersonenausschuss können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Vertrauenspersonenausschusses schriftlich oder elektronisch eine von Satz 2 abweichende Frist vereinbaren.
(2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.
(4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206510016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc

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