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SBG

§ 37Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
2.
die Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos.
(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206510016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc

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