SBG
§ 24Personalangelegenheiten
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- 1.
- Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
- 2.
- Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
- 3.
- Status- oder Laufbahnwechsel,
- 4.
- Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
- 5.
- Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
- 6.
- vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
- 7.
- Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.
- 1.
- von Sonderurlaub,
- 2.
- von Betreuungsurlaub,
- 3.
- einer Nebentätigkeit,
- 4.
- einer Teilzeitbeschäftigung,
- 5.
- von ortsunabhängigem Arbeiten und
- 6.
- von Telearbeit.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR206510016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 509f6aff145b4cf16813fa089b811d021db751afe15086c28fd8705aede3f4cc