SBBFestV 2014
§ 1Festlegung der Werte nach § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2014
0,38 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
0,37 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
0,21 Prozentpunkte für Berlin,
0,54 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
0,22 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
0,37 Prozentpunkte für Hessen,
0,12 Prozentpunkte für Niedersachsen,
0,16 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
0,32 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz.
Für die übrigen Länder bleiben die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze im Jahr 2014 unverändert.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR200400014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38ba7f877d16254db4a59f5d6b5b16e2dbac2c220ea425f93e19c1f0e430b9ce
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln
„Nach § 46 Absatz 7a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhöhen sich im Jahr 2014 die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze um 0,1 …“