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SBBFestV 2014

§ 1Festlegung der Werte nach § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2014

Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014

Nach § 46 Absatz 7a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhöhen sich im Jahr 2014 die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze um 0,18 Prozentpunkte. Ausgehend von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern von Juni 2013 bis Juni 2014 unterschiedlichen Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien folgende länderspezifische Werte festgelegt:
0,38 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
0,37 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
0,21 Prozentpunkte für Berlin,
0,54 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
0,22 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
0,37 Prozentpunkte für Hessen,
0,12 Prozentpunkte für Niedersachsen,
0,16 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
0,32 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz.
Für die übrigen Länder bleiben die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze im Jahr 2014 unverändert.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200400014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38ba7f877d16254db4a59f5d6b5b16e2dbac2c220ea425f93e19c1f0e430b9ce

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln

    „Nach § 46 Absatz 7a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhöhen sich im Jahr 2014 die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze um 0,1 …“