(1) Der Dienstbetrieb ist grundsätzlich so auszugestalten, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung festgelegte Arbeitszeit hierfür ausreicht.
(2) Für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit sind Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig. Diese Befugnis kann im Bundesministerium der Verteidigung, in höheren Kommandobehörden, in Kommandobehörden, in vergleichbaren zivilen Dienststellen sowie in Bundeswehrkrankenhäusern delegiert werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus.
(4) Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit hat grundsätzlich in der Dienststelle zu erfolgen, in der die Mehrarbeit entstanden ist. Dies gilt auch bei einer Auslandsverwendung; eine auf den Ausgleich von angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit gestützte Verlängerung des Versetzungs- oder Kommandierungszeitraums ist nicht statthaft.
(5) Bei schwerbehinderten Soldatinnen und Soldaten ist die Anordnung oder der Befehl von Mehrarbeit nur mit Zustimmung der Betroffenen statthaft.
(6) Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung und der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu erfassen. Die hierbei erhobenen und gespeicherten Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, fünf weitere Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
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