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SAZV

§ 14Nachtdienst

Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

(1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin oder des Soldaten Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.
(2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren, mit einer erheblichen körperlichen Belastung oder mit erheblicher geistiger Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 6.3.2025 I Nr. 78

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR199500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4143fa2bed0410b24a58165b312f73a115150683ee11911cdac5d5fa49301ca

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