SaRegG
§ 12Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2, 3 oder 4 dort genannte Daten, eine Spendenkennungssequenz, eine eindeutige Spendennummer oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 1 eine Samenspende abgibt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 Satz 1 eine Spendenkennungssequenz, eindeutige Spendennummer oder Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Samen für eine Befruchtung verwendet,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Daten übermittelt werden, oder
- 6.
- entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 dort genannte Daten verwendet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251310017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4657c7de3ea2e8d2a2da339be166525e294b288b3667191ee60a443053fde8f6