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SaRegG

§ 11Auskunfts- und Berichtigungsansprüche

Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen

(1) Dem Samenspender steht ein Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur hinsichtlich seiner nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 im Samenspenderregister gespeicherten Daten zu.
(2) Der Empfängerin der Samenspende steht ein Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur hinsichtlich ihrer nach § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5 gespeicherten Daten zu. Wenn die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat, hat die Empfängerin der Samenspende gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Anspruch auf Löschung ihrer nach § 5 Absatz 2 und 3 gespeicherten Daten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251310017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4657c7de3ea2e8d2a2da339be166525e294b288b3667191ee60a443053fde8f6

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