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SanOAAusbGV

§ 2Höhe des Ausbildungsgeldes

Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter

(1) Der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes entspricht dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind.
(2) Werden Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert, wird das Ausbildungsgeld im gleichen Verhältnis wie die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 4.8.2019 I 1147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4d6b92881777dfb12abd69553fbf26bb91f73493ea44910c63d4e8bd97b7802

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