SanktDG
§ 14Register; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
- 1.
- Angaben zu bestimmten Personen und Personengesellschaften und deren Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eingefroren sind,
- 2.
- Angaben zu Vermögenswerten, die von bestimmten Personen und Personengesellschaften kontrolliert werden, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,
- 3.
- Angaben zu Vermögenswerten, zu denen nachvollziehbare Hinweise vorliegen, dass sie von bestimmten Personen oder Personengesellschaften kontrolliert werden, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einem Bereitstellungsverbot unterliegen und bei denen an einer Eigentümerschaft oder wirtschaftlichen Berechtigung anderer Personen oder Personengesellschaften nach dem Abschluss eines Verfahrens nach den §§ 11 oder 12 durch Tatsachen begründete Zweifel bestehen.
- 1.
- Name und Geburtsdatum von sanktionsbefangenen Personen nach Absatz 1,
- 2.
- die Gesellschaftsbezeichnung und der Sitz von sanktionsbefangenen Personengesellschaften nach Absatz 1,
- 3.
- bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten Immobilien das Grundbuchblatt,
- 4.
- bei gehaltenen oder kontrollierten wesentlichen Unternehmensbeteiligungen die Firma, die Rechtsform, den Sitz, die Art und den Ort des Registers, die Registernummer des betroffenen Unternehmens sowie den Umfang der Beteiligung,
- 5.
- bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen die amtlichen Kennzeichnungen oder Registrierungsmerkmale,
- 6.
- sonstige wirtschaftliche Ressourcen.
- 1.
- die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
- a)
- die Speicherung von Daten im Register,
- b)
- die Übermittlung von Daten an die Registerbehörde einschließlich des automatisierten Abrufverfahrens,
- 2.
- die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kommunikation mit der Registerbehörde.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR260610022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f662089ea483711bcb39f1ecc489bbe3a891dd6f3e485a98f90f61a204fc6b30