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SanktDG

§ 13Aufschiebende Wirkung

Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR260610022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f662089ea483711bcb39f1ecc489bbe3a891dd6f3e485a98f90f61a204fc6b30

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