(1) Vorbehaltlich der §§ 4 bis 10 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auf Antrag alle Informationen, die für die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen zweckdienlich sind. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in § 156 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern. Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, koordiniert die Abwicklungsbehörde den Austausch aller relevanten Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden.
(2) Vor der Weitergabe von Informationen, die von der Abwicklungsbehörde eines Drittstaats stammen, fragt die Abwicklungsbehörde bei der Abwicklungsbehörde des Drittstaats nach, ob diese der Weitergabe zustimmt oder nicht, sofern die Abwicklungsbehörde des Drittstaats nicht schon zuvor der Weitergabe der Information zugestimmt hat.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats oder Drittstaats stammen, an das Bundesministerium der Finanzen weiterzugeben, wenn sich die Informationen auf eine Entscheidung oder eine Angelegenheit beziehen, die eine Mitteilung an das Bundesministerium der Finanzen erfordern oder die eine Anhörung oder die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erfordert oder die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben könnte.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
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