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SAG

§ 124Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

(1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte wahrzunehmen. Sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte.
(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemaligen Anteilsinhaber im Sinne von § 111 Absatz 5 Satz 4 entsprechend.
(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung dahingehend angewandt, dass die betroffenen Gläubiger auf Grund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten gemäß § 90 Nummer 1 Buchstabe c Anteile an einem Brückeninstitut erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gläubiger entsprechend.
(5) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209110014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9025f7e5f5a925583d3b40c4ac961b1f9c0d582bf94b4cd2dd4825b8a44885d

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