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SachvRatG

§ 8

Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung

(1) Die Beschlüsse des Sachverständigenrates bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.
(2) Der Sachverständigenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
(3) Der Sachverständigenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 216 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006850963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb8117a57634ec75839b15adbb0594afe42b182f4449d1f19e72f64eda579400

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