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SachvRatG

§ 5

Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung

(1) Der Sachverständigenrat kann, soweit er es zur Durchführung seines Auftrages für erforderlich hält, die fachlich zuständigen Bundesministerien und den Präsidenten der Deutschen Bundesbank hören.
(2) Die fachlich zuständigen Bundesministerien und der Präsident der Deutschen Bundesbank sind auf ihr Verlangen zu hören.
(3) Die Behörden des Bundes und der Länder leisten dem Sachverständigenrat Amtshilfe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 216 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006850963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb8117a57634ec75839b15adbb0594afe42b182f4449d1f19e72f64eda579400

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