SachenRBerG
§ 90Inhalt des Antrags
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
- 1.
- der Nutzer und der Grundstückseigentümer,
- 2.
- das betroffene Grundstück unter Angabe seiner Bezeichnung im Grundbuch und das Gebäude, soweit selbständiges Eigentum besteht,
- 3.
- die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück und am Gebäude und
- 4.
- die Bezeichnung des gewünschten Vertrages.
- 1.
- den Erbbauzins,
- 2.
- die Dauer des Erbbaurechts,
- 3.
- die Art der nach dem Erbbaurechtsvertrag zulässigen baulichen Nutzung,
- 4.
- die Konditionen des Ankaufsrechts sowie
- 5.
- die Fläche, auf die sich die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten erstrecken soll,
- 1.
- das Grundstück oder die davon abzutrennende Teilfläche oder das Gebäude und
- 2.
- den Kaufpreis
- 1.
- ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes angemeldet,
- 2.
- die Aufhebung eines Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes beantragt oder eine Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts erhoben,
- 3.
- die Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens beantragt oder ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet oder
- 4.
- die Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c17ecdc0b2f1ec1ff4c1538e4a73ad1fe509bc73d7dc0519219b0cff653d05