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SachenRBerG

§ 88Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

(1) Für die Vermittlung ist jeder Notar zuständig, dessen Amtsbezirk sich in dem Land befindet, in dem das zu belastende oder zu veräußernde Grundstück oder Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist. Die Beteiligten können auch die Zuständigkeit eines nach Satz 1 nicht zuständigen Notars für das Vermittlungsverfahren vereinbaren.
(2) Können sich Grundstückseigentümer und Nutzer nicht auf einen Notar verständigen, so wird der zuständige Notar durch das Landgericht bestimmt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgenden Zustellungen obliegen dem Notar auch die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245710994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c17ecdc0b2f1ec1ff4c1538e4a73ad1fe509bc73d7dc0519219b0cff653d05

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