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SachenR-DV

§ 12Mittelwerte und Marktpreise bei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts

Bei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Leistungen folgende Werte zugrundezulegen:
1.
für einen US-Dollar 1,70 Deutsche Mark,
2.
für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark,
3.
für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark,
4.
für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle 192,80 Deutsche Mark,
5.
für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60 Deutsche Mark,
6.
für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nußkohle I 314,99 Deutsche Mark,
7.
für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz 40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR390000994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea22f74ecc89b99886417282fe180f4cfc0443c7f4f488b90cb9845ae3cd6b3e

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