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SaAusbV 2005

§ 6Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2011 I 263

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091300005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98a92499ffada472ba774d263fd4bfef8431cb971fe9ddebf95a42ade5c44d71

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