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SaAusbV 2005

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
6.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
8.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Ausführen von Näharbeiten,
12.
Polstern,
13.
Fertigstellen und Montieren von Werkstücken,
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:
a)
Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten,
b)
Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen,
c)
Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen;
2.
in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:
a)
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln,
b)
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln,
c)
Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder;
3.
in der Fachrichtung Feintäschnerei:
a)
Entwerfen von Lederwaren,
b)
Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien,
c)
Herstellen und Reparieren von Lederwaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2011 I 263

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091300005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98a92499ffada472ba774d263fd4bfef8431cb971fe9ddebf95a42ade5c44d71

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