SaAusbV 2005
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
- 6.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 7.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 8.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Ausführen von Näharbeiten,
- 12.
- Polstern,
- 13.
- Fertigstellen und Montieren von Werkstücken,
- 14.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
- 1.
- in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:
- a)
- Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten,
- b)
- Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen,
- c)
- Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen;
- 2.
- in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:
- a)
- Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln,
- b)
- Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln,
- c)
- Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder;
- 3.
- in der Fachrichtung Feintäschnerei:
- a)
- Entwerfen von Lederwaren,
- b)
- Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien,
- c)
- Herstellen und Reparieren von Lederwaren.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2011 I 263
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091300005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98a92499ffada472ba774d263fd4bfef8431cb971fe9ddebf95a42ade5c44d71