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SaAusbV 2005

§ 13aWeitere Übergangsvorschrift

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 begründet wurden, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2011 I 263

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091300005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98a92499ffada472ba774d263fd4bfef8431cb971fe9ddebf95a42ade5c44d71

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