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SaAusbV 2005

§ 13Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2011 I 263

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091300005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98a92499ffada472ba774d263fd4bfef8431cb971fe9ddebf95a42ade5c44d71

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