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SaatEinfMeldV

§ 4Vorführung und Untersuchung

Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr

Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk mit der Auflage verbinden, das Saatgut bei der für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen oder von einer für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.6.2005 I 1934

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014960975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71cf509a085750b607fb590cdeb628c86a3500d8059472559125c1119f8757ac

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