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SaatEinfMeldV

§ 3Amtliche Bescheinigung

Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr

Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befindet, kann die Bundesanstalt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.6.2005 I 1934

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014960975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71cf509a085750b607fb590cdeb628c86a3500d8059472559125c1119f8757ac

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