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SaarGlV

§ 1

Verordnung über die Gleichstellung von aus dem Saargebiet verdrängten Deutschen

(1) Deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die im Zeitpunkt der Besetzung ihren Wohnsitz im Saargebiet hatten und diesen auf Grund politisch bedingter und von ihnen nicht zu vertretender Maßnahmen der Besatzungsmacht oder der Saarbehörden aufgeben mußten oder aus den gleichen Gründen dorthin nicht zurückkehren konnten, werden Sowjetzonenflüchtlingen im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellt.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes findet sinngemäß Anwendung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Abs. 2: Kursivdruck jetzt § 1 Abs. 4 BVFG 240-1
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010740953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a94d33ebd210e8831bc0857f17015a9d841bf8d5e7c0bea4f51243cf97434b4

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