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SÜG

§ 5Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
a)
ausländischer Nachrichtendienste,
b)
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
c)
von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
oder
3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten vorliegen.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d42136ba46476f570f0d97a113fa95d7d697cf7d436caa3d6f07e2d0f85dd998

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