SÜG
§ 34Verordnungsermächtigung
- 1.
- welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,
- 2.
- welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und
- 3.
- welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR086700994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d42136ba46476f570f0d97a113fa95d7d697cf7d436caa3d6f07e2d0f85dd998