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SÜG

§ 27aEinsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

(1) Eine Person darf durch die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch die zuständige Stelle nicht erfolgen. § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, den Einsatz von nichtüberprüften oder abgelehnten Personen unverzüglich zu unterbinden, wenn sie von diesem Einsatz Kenntnis erlangen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d42136ba46476f570f0d97a113fa95d7d697cf7d436caa3d6f07e2d0f85dd998

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