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SÜG

§ 20Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend. Die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 20 sowie Absatz 4 Nummer 1 erhobenen Daten dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
(2) Informationen gemäß § 18 Absatz 1, 2 und 4 dürfen auch dann gemäß Absatz 1 Satz 1 verarbeitet werden, wenn weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig für die Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person. Die eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter ist unzulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d42136ba46476f570f0d97a113fa95d7d697cf7d436caa3d6f07e2d0f85dd998

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