Zum Gesetzesinhalt

SüdumfStG

§ 5Vertreter des Eigentümers

Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde

Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, in den Fällen der §§ 3 und 4 auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6c3b98a63a3a361f7a116fca7caa0aa82b9885609b41bae075875f50444084a

XML-Quelle beim Herausgeber