SüdumfStG
§ 2Änderung und Ergänzung des Planes
Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde
- 1.
- soweit ihr die abschließende Entscheidung in dem Plan nach § 1 oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorbehalten ist,
- 2.
- wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auftreten und der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangt, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen,
- 3.
- soweit es sich um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190600993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6c3b98a63a3a361f7a116fca7caa0aa82b9885609b41bae075875f50444084a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 47 VwGO
„… sverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.“