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SüdumfStG

§ 2Änderung und Ergänzung des Planes

Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der Grundzüge der Planung zu ändern, soweit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Tatsachen bekannt werden, die der Ausführung des Vorhabens nach den getroffenen Festsetzungen entgegenstehen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat dabei eine Abwägung aller betroffenen Belange vorzunehmen.
(2) Die nach dem Bundesbahngesetz für Planfeststellungen zuständige Behörde hat zusätzliche Regelungen zu treffen,
1.
soweit ihr die abschließende Entscheidung in dem Plan nach § 1 oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorbehalten ist,
2.
wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auftreten und der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangt, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen,
3.
soweit es sich um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt.
Auf das Verfahren finden die für die Planfeststellung geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Über die Gültigkeit der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 entscheidet auf Antrag das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6c3b98a63a3a361f7a116fca7caa0aa82b9885609b41bae075875f50444084a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 47 VwGO

    „… sverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.“