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RWBestV 2019

§ 5Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2019

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2019 an
1.
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 374 Euro und 1 491 Euro monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 354 Euro und 1 423 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079100019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4e0f77f7ad3aa9684633601757445e5bdff7580e1876284ee9114225e11963e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

    „… buch anzuwenden ist, zwischen 374 Euro und 1 491 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 354 Euro und 1 423 Euro.“

  • § 44 SGB 7Pflege

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2019 an 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 374 Euro und 1 491 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebt …“