RWBestV 2010
§ 5Pflegegeld in der Unfallversicherung
- 1.
- für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 307 Euro und 1 228 Euro monatlich,
- 2.
- für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 269 Euro und 1 075 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR081600010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba226a6b221b77e2d86ca01e0da8e8a10dfcd93558e08994dd7efde0ec45f2c2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
„… buch anzuwenden ist, zwischen 307 Euro und 1 228 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 269 Euro und 1 075 Euro.“
- § 44 SGB 7Pflege
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2010 an 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 307 Euro und 1 228 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebt …“