Zum Gesetzesinhalt

RWBestV 2009

§ 5Pflegegeld in der Unfallversicherung

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2009 an
1.
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 307 Euro und 1 228 Euro monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 269 Euro und 1 075 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133500009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abd200b02576509eefe37cc5f7175e1b2720e80ce6aaf6c78888fc6c644c5db3

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

    „… buch anzuwenden ist, zwischen 307 Euro und 1 228 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 269 Euro und 1 075 Euro.“

  • § 44 SGB 7Pflege

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2009 an 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 307 Euro und 1 228 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebt …“