RVO
§ 353
- 1.
- wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
- 2.
- in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
- 3.
- unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005090911
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be5a79472ec1b6af3c285ff923d47d9933c8495fa0a434d6fb5fca74bb442702