RVO
§ 351
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005090911
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be5a79472ec1b6af3c285ff923d47d9933c8495fa0a434d6fb5fca74bb442702
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Art 59 GRGFreiwillige Versicherung
„… h versichert sind, 3. Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung (§ 351 der Reichsversicherungsordnung) gilt, sowie Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind. (2 …“
- § 14 SGB 5Teilkostenerstattung
„… llte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, b …“