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RVG

§ 49Wertgebühren aus der Staatskasse

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:
Gegenstands-
wert
bis … Euro
Gebühr
… Euro
Gegenstands-
wert
bis … Euro
Gebühr
… Euro
 5 000319,0025 000449,00
 6 000330,0030 000488,00
 7 000341,0035 000527,00
 8 000352,0040 000566,00
 9 000363,0045 000605,00
10 000374,0050 000644,00
13 000389,0065 000692,00
16 000404,0080 000739,00
19 000419,00 über
80 000
22 000434,00786,00
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51019d65e1d783759d31a3d67ff21ec35d922d309a82d575a08848c89de42dde

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 RVG(zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis

    „… 0 bis 863,00 € Teil 4 Strafsachen Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt Vorbemerkung 4: (1) Für die Tätigkeit als Beistand od …“