Zum Gesetzesinhalt

RVG

§ 34Beratung, Gutachten und Mediation

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51019d65e1d783759d31a3d67ff21ec35d922d309a82d575a08848c89de42dde

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 RVG(zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis

    „… s entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG. 1000 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags 1. durch den der Streit oder die Ungewissheit üb …“