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RVG

§ 2Höhe der Vergütung

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51019d65e1d783759d31a3d67ff21ec35d922d309a82d575a08848c89de42dde

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