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Art 2

Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6)

(1) Die in Artikel 3 des Abkommens bezeichneten Kostenentscheidungen der türkischen Gerichte werden durch Beschluß des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Kostenschuldners befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 101 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205370931

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 311c3cc63dce392b78898cb25e2b6d9b8a18c83c46010a2485e255b46e0f9663

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