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Art 1

Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 6)

Für die Erledigung der in Artikel 9 und 12 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Für die Entgegennahme der Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen ist der Präsident des dem Amtsgericht übergeordneten Landgerichts zuständig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 101 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205370931

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 311c3cc63dce392b78898cb25e2b6d9b8a18c83c46010a2485e255b46e0f9663

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