(1) Von dem in Artikel 1 Abs. 1 der Vereinbarung genannten Betrag werden
643,5 Millionen DM von der knappschaftlichen Rentenversicherung, 396 Millionen DM von der Rentenversicherung der Arbeiter, 247,5 Millionen DM von der Rentenversicherung der Angestellten, 6,5 Millionen DM vom Bund als Träger der Unfallversicherung und 6,5 Millionen DM von den gewerblichen Berufsgenossenschaften
getragen.
(2) Der von der Rentenversicherung der Arbeiter zu tragende Betrag, der sich auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gemäß § 1390 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung verteilt, wird vorschußweise von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zusammen mit dem von ihr zu tragenden Betrag gezahlt und beim Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verrechnet. Der von den gewerblichen Berufsgenossenschaften zu tragende Betrag wird vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gezahlt und ist von den gewerblichen Berufsgenossenschaften im Verhältnis ihrer Rentenausgaben im Jahre 1974 aufzubringen.
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die jeweils fälligen Raten für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesknappschaft, die Unfallversicherung Bund und Bahn und den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften fest. Diese Stellen überweisen bei Inkrafttreten des Abkommens den auf sie entfallenden Anteil der ersten Rate und in jeweils zwölfmonatlichen Abständen die Anteile der zweiten und dritten Rate an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(4) Die Zahlung der nach Artikel 2 der Vereinbarung fälligen Raten erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 12 G v. 12.12.2019 I 2652
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