(1) Hat ein Versicherungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ansprüche oder Anwartschaften für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen, bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens bindend festgestellt oder abgelehnt, so werden sie unter Berücksichtigung dieses Gesetzes mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens an neu festgestellt oder festgestellt, falls dies innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens beantragt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so erfolgt die Neufeststellung oder Feststellung mit Wirkung von dem der Antragstellung folgenden Monat an.
(2) Stellt ein Versicherungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes für Personen, die im Gebiet der Volksrepublik Polen wohnen, nach Inkrafttreten des Abkommens Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten des Abkommens fest, so beginnt die Rente frühestens vier Jahre vor Inkrafttreten des Abkommens. Bei Feststellung einer Rente gemäß § 1321 der Reichsversicherungsordnung, § 100 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 108c des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben Zeiten außer Betracht, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung oder auf Grund der von der Volksrepublik Polen mit Drittstaaten geschlossenen Abkommen bei Feststellung einer polnischen Rente berücksichtigt wurden oder bei Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt würden. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer Rente nach § 13 des Fremdrentengesetzes bezüglich von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, deren Entschädigung ein polnischer Versicherungsträger übernommen hat oder bei Erreichung eines entschädigungspflichtigen Grades der Erwerbsminderung zu übernehmen hätte.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 12 G v. 12.12.2019 I 2652
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