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RsprEinhG

§ 16Wirkung der Entscheidung

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 144 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006610968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d93c0a89472a0f1b91f1f70fb8ba312b24b8d8516604a5cc70aee88d8040cea8

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