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RSiedlG

§ 29

Reichssiedlungsgesetz

(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren, ... und Steuern des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Umsatz- und Wertzuwachssteuern jeder Art, auf letztere insbesondere auch dann, wenn sie von dem Erwerbe von Land oder Inventar durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen erhoben werden.
(2) Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 29 Abs. 1 Satz 2: Kursivdruck kein Bundesrecht
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014290919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d97c7adebcbe9428b04e08a54605dd37f5ff1c3a2ceabc5290e02d21e69d22a1

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