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RSiedlG

§ 26

Reichssiedlungsgesetz

Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nähere Vorschriften, insbesondere zur Ausführung dieses Gesetzes, zu erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden die erforderlichen Vorschriften erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014290919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d97c7adebcbe9428b04e08a54605dd37f5ff1c3a2ceabc5290e02d21e69d22a1

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