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RSGAbsEntgV

§ 2Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde

Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz

(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Reisesicherungsfonds
1.
die Höhe des am letzten Tag eines jeden Erhebungszeitraums erreichten Fondsvermögens nachweist, und
2.
darlegt, wie sich zu diesem Zeitpunkt der Gesamtumsatz aller vom Reisesicherungsfonds abgesicherten Reiseanbieter auf die Kategorien 1 und 2 nach § 1 Absatz 4 verteilt.
(2) Wird die erforderliche Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro erreicht, so entfällt die Befugnis nach Absatz 1 mit Wirkung für die Zukunft.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 4 mWv 1.11.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR496200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f63de27409f1165aac7de9592d5efbc43b09d46600a7687fc714c7dda46e679

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