RSAV
§ 2Risikogruppen
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
- 1.
- das Alter und das Geschlecht der Versicherten,
- 2.
- die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage von Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen,
- 3.
- das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht,
- 4.
- regionale Merkmale, die insbesondere die regionale Morbiditäts- und Mortalitätsstruktur, die demografische Struktur, die Sozialstruktur, die Markt- und Wirtschaftsstruktur oder die Siedlungsstruktur am Wohnort des Versicherten abbilden,
- 5.
- der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Versicherten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres.
- 1.
- Versicherte, deren Leistungsansprüche nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruhen,
- 2.
- Mitglieder, für deren Beitragsbemessung § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Angehörigen sowie
- 3.
- Mitglieder, deren Leistungsansprüche nach § 256a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruhen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fbfbfe615c5a03e188511a0ef132784e8a2fd9968cc4ff5dba01dd09b5976365
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (7)
- § 10 SGB 5Familienversicherung
„… für deren Beitragsbemessung § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Angehörigen sowie 3. Mitglieder, deren Leistungsansprüche nach § 256a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge …“
- § 192 SGB 5Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
„… ür die Zuordnung der Versicherten zu den Risikogruppen ist das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn rückwirkend Rente zugebilligt wird. (5) In den Risikogruppen nach Absatz 1 sind nicht enthalt …“
- § 240 SGB 5Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
„… ummer 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruhen, 2. Mitglieder, für deren Beitragsbemessung § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Angehörigen sowie 3. Mitglieder, deren Leistu …“
- § 256a SGB 5Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
„… Buches Sozialgesetzbuch versicherten Angehörigen sowie 3. Mitglieder, deren Leistungsansprüche nach § 256a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruhen.“
- § 266 SGB 5Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung
„(1) Die Zuordnung der Versicherten zu den Risikogruppen nach § 266 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 269 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt mittels eines vom Bundesamt für Soziale Sicherung …“
- § 269 SGB 5Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
„… g der Versicherten zu den Risikogruppen nach § 266 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 269 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt mittels eines vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Versichertenklassifikationsmodells, das auf Klas …“
- § 44 SGB 5Krankengeld
„… ge von Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen, 3. das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht, 4. regionale Merkmale, die insbesondere die regionale Morbiditäts- und Mortal …“