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RSAV

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fbfbfe615c5a03e188511a0ef132784e8a2fd9968cc4ff5dba01dd09b5976365

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelAbschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Risikogruppen§ 3Versicherungszeiten§ 4Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben§ 5Bekanntmachungen§ 6Zahlungsverkehr und VerrechnungAbschnitt 2 Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten§ 7Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs§ 8Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells§ 9Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich§ 10Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das KrankengeldAbschnitt 3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds§ 11Zuweisungen für das Krankengeld§ 12Ermittlung der Höhe der Grundpauschale§ 13Zuweisungen für sonstige Ausgaben§ 14Risikopool§ 15Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme§ 16Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung§ 17Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen§ 18Jahresausgleich§ 19Ausschluss auffälliger Risikogruppen§ 20Prüfung der Datenmeldungen§ 21Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch§ 22Durchführung des EinkommensausgleichsAbschnitt 4 Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen§ 23Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den InnovationsfondsAbschnitt 5 Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch§ 24Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme§ 25Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten§ 26Berechnung der Kosten für die Bescheidung von ZulassungsanträgenAbschnitt 6 Übergangsregelung§ 27ÜbergangsregelungSchlußformel