RSAV
Abschnitt 5 Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fbfbfe615c5a03e188511a0ef132784e8a2fd9968cc4ff5dba01dd09b5976365